Anerkennung berufsbezogener Praktika
Verantwortliche Person
Die vom Prüfungssauschuss ernannte Person zur Koordination der Praktika für den Bachelor-of-Science und den Master-of-Science-Studiengang ist
Dipl.-Psych. Meik Michalke
Etage/Raum: 00.26
Fax: +49 211 81-11753
Sprechstunde
Die Sprechstunde zu den Praktikumsangelegenheiten findet im laufenden Semester, auch in der vorlesungsfreien Zeit, montags von 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr statt. Sollten Sie nur außerhalb der Sprechstunde Zeit haben, versuchen Sie es bitte dienstags bis donnerstags zwischen 14:30 und 16:00 Uhr (wenn die Tür offen steht!); für Praktikumsgenehmigungen/-anerkennungen brauchen Sie keinen Termin.
Formulare
- Formulare für den BSc-Studiengang
- Formulare für den MSc-Studiengang
Richtlinien
Die Prüfungsordnungen für den
Bachelor-Studiengang sowie für den
Master-Studiengang sehen unter Paragraf 10, Absatz 1 vor, dass Studierende ein berufsbezogenes Praktikum abzuleisten haben. Das Praktikum soll eine Dauer von mindestes 10 Wochen (alternativ zwei Praktika von je mindestens 5 Wochen) betragen und unter Anleitung einer/eines Diplom-/BSc- oder MSc-Psychologin/Psychologen erfolgen. Ferner soll der zeitliche Umfang der Praktika einer ganztägigen Beschäftigung entsprechen; bei geringerer Stundenzahl ist die Dauer des Praktikums entsprechend zu verlängern ("Teilzeitpraktikum").
Die Wahl der Praktikumsstelle und die Art der zu bearbeitenden Aufgabe bedürfen der vorherigen Genehmigung. Diese erfolgt i.d.R. zügig und problemlos, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (s.u.). Diese Vorabprüfung soll Studierenden als Absicherung dienen, dass sie das Praktikum später auch als Studienleistung anerkannt bekommen, und hat eher den Charakter einer Anmeldung.
Die Anerkennung vorher genehmigter Praktika erfolgt nach Vorlage einer Praktikumsbescheinigung, in der die Praktikumsstelle das Ableisten des Praktikums nach dessen Abschluss bestätigt.
Voraussetzungen
Um ein Praktikum genehmigt und als Studienleistung anerkannt zu bekommen, müssen Studierende im Bachelor-Studienganges vor Antritt des Praktikums die Orientierungsphase erfolgreich abgeschlossen haben. Konkret bedeutet dies, dass Sie in den ersten beiden Semestern mindestens 30 Kreditpunkte erworben haben und mindestens eine Teilprüfung aus Modul B (Quantitative Methoden I oder II) bestanden haben. Für Studierende im Master-Studiengang entfällt diese Voraussetzung.
Als Praktikumsbetreuerinnen und Praktikumsbetreuer sind in Ausnahmefällen auch Vertreter einer Nachbardisziplin zugelassen, sofern der Praktikumskoordinator dies vorab genehmigt. Falls Sie ein Praktikum antreten möchten, welches nicht durch eine/einen Diplom-/BSc- oder MSc-Psychologin/Psychologen betreut wird, so reichen Sie bitte hierfür vor Beginn des Praktikums einen formlosen schriftlichen Antrag bei dem Praktikumskoordinator ein. Dieser Antrag ist nicht deckungsgleich mit dem unten verlinkten Antrag zur allgemeinen Genehmigung eines Praktikums. Stellen Sie in diesem Antrag heraus, warum das Praktikum trotz fachfremder Anleitung als "berufsbezogen" für Psychologinnen und Psychologen gelten möge.
Prozedere zur Genehmigung eines Praktikums
Bevor Sie die Praktikumsstelle antreten, müssen Sie frühzeitig eine Genehmigung beim Praktikumskoordinator einholen. Dazu laden Sie sich einerseits folgendes Formular herunter, drucken es aus und füllen es möglichst am Computer (oder gut leserlich) aus:
- Formulare für die Praktikumsgenehmigung
- für den
BSc-Studiengang - für den
MSc-Studiengang
- für den
Studierende im Bachelor-Studiengang drucken bitte über das HISLSF bitte zusätzlich eine Zusammenstellung aus, die belegt, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb der Orientierungsphase bereits 30 Kreditpunkte erworben und eine Teilprüfung aus Modul B bestanden haben.
Diese Dokumente legen Sie dem Praktikumskoordinator vor, der anschließend prüft, ob die notwendigen Voraussetzungen zur Genehmigung des Praktikums erfüllt sind.
Praktikum und Prüfungsunfähigkeit
Wenn aufgrund des Praktikums die Teilnahme an einer Prüfung verhindert wird (da es in die Prüfungszeit fällt), haben Sie die Möglichkeit, eine Prüfungsunfähigkeit für die Zeit des Praktikums zu beantragen. Kreuzen Sie dazu bitte im Formular zur Praktikumsgenehmigung die entsprechende Antwortalternative an und reichen Sie dieses Formular zusammen mit einem formlosen schriftlichen Antrag bei dem Praktikumskoordinator ein. In diesem Antrag begründen Sie bitte, warum die Kollidierung von Praktikums- und Prüfungszeit unvermeidlich ist.
Prozedere zur Anerkennung eines Praktikums
Nachdem Sie das 10-wöchige Praktikum (bzw. beide 5-wöchigen Praktika) abgeleistet haben, erfolgt die Anerkennung der Praktikumsleistung durch den Praktikumskoordinator. Legen Sie hierzu das Formular zur Praktikumsanerkennung ausgefüllt und in dreifacher Ausfertigung zusammen mit der Genehmigung (bzw. beiden Genehmigungen) sowie derBescheinigung über das jeweils abgeleistete Praktikum (z.B. in Form eines Praktikumszeugnisses) vor:
- Formulare für die Praktikumsanerkennung
Erst wenn alle notwendigen Unterlagen dem Praktikumskoordinator vorliegen, kann dieser das Praktikum anerkennen und Ihnen die ECTS-Kreditpunkte gutschreiben.
Versicherungsstatus während des Praktikums
Informationen zu Versicherungsfragen finden sie auf der Homepage der HHU.
Anerkennung von Praktika welche vor Aufnahme des Studiums der Psychologie in Düsseldorf absolviert wurden
Es können auch Praktika als Studienleistung anerkannt werden, die vor Aufnahme des Studiums der Psychologie in Düsseldorf absolviert wurden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Für den Bachelor-Studiengang können Praktika anerkannt werden, wenn diese in einem gleichen oder äquivalenten Studiengang durchgeführt wurden. Nicht anerkannt werden daher Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung (bspw. zur Krankenschwester) oder während oder nach der Schulzeit geleistet wurden.
Für den Master-Studiengang können Praktika anerkannt werden, sofern sie zeitlich nicht vor der letzten zu bestehenden Prüfung für den Bachelor-Studiengang beginnen, sowie außerdem vor ihrer Aufnahme regulär angemeldet werden.
Anerkennung von Forschungspraktika
Forschungspraktika gelten ebenfalls als berufsbezogene Praktika und werden dementsprechend genehmigt und anerkannt, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt sowohl für Praktika in externen Forschungseinrichtungen (anderen Universitäten, Max-Planck- und Fraunhofer-Instituten) als auch in Instituten der Universität Düsseldorf.
Anerkennung von Hilfskrafttätigkeiten als Praktikum
Eine Tätigkeit als SHK/Hiwi o.ä. kann nicht als Pflichtpraktikum für das Bachelor-Studium angerechnet werden.
Begründung:
Entlohnte Hilfstätigkeiten sind formal nicht in ein Ausbildungsverhältnis eingebunden. Es handelt sich um regläre Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitgeber eine entlohnte Arbeitsleistung erhält und er in keiner Weise zur Ausbildung des Studierenden verpflichtet ist.
Das Praktikum gehört demgegenüber explizit zur universitären Ausbildung. Ziel des Praktikums ist die Etablierung und Verbesserung psychologischer Fertigkeiten bei den Studierenden. Der Praktikumsbetreuer ist im Gegensatz zum Arbeitgeber verpflichtet, den Studierenden in diesen Tätigkeiten auszubilden; unabhängig hiervon ist, ob ein Praktikum entlohnt wird oder nicht.



