Berufsbezogene Praktika
Verantwortliche Person
Der vom Prüfungssauschuss ernannte Praktikumskoordinator für den Bachelor-Studiengang ist Dipl.-Psych. Meik Michalke. Bitte richten Sie sämtliche Anträge und Anfragen an ihn.
Sollten Sie einen Praktikumsplatz anbieten wollen oder nach einer Praktikumsstelle suchen, weisen wir auf den hierfür eingerichteten Praktikumsservice hin.
Kontakt:
Dipl.-Psych. Meik Michalke
(senden sie bitte keine Anhänge!)
+49-211-811-3498
+49-211-811-1753
Gebäude 23.03, Ebene 00, Raum 26
Sprechstunde:
Die Sprechstunde zu den Praktikumsangelegenheiten findet im laufenden Semester, auch in der vorlesungsfreien Zeit, montags von 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr statt (sonst nachmittags nach Vereinbarung bzw. jederzeit, wenn die Bürotür offensteht).
Keine Sprechstunde am 07.05.2012.
Formulare
Richtlinien
Die Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang sieht unter Paragraf 10, Absatz 1 vor, dass Studierende frühestens nach erfolgreichem Abschluss der Orientierungsphase ein berufsbezogenes Praktikum abzuleisten haben. Das Praktikum soll eine Dauer von mindestes 10 Wochen (alternativ zwei Praktika von je mindestens 5 Wochen) betragen und unter Anleitung einer/eines Diplom-/B.Sc.- oder M.Sc.-Psychologin/Psychologen erfolgen. Ferner soll der zeitliche Umfang der Praktika einer ganztägigen Beschäftigung entsprechen; bei geringerer Stundenzahl ist die Dauer des Praktikums entsprechend zu verlängern ("Teilzeitpraktikum").
Die Wahl der Praktikumsstelle und die Art der zu bearbeitenden Aufgabe bedürfen der vorherigen Genehmigung. Diese erfolgt i.d.R. zügig und problemlos, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (s.u.). Diese Vorabprüfung soll Studierenden als Absicherung dienen, dass sie das Praktikum später auch als Studienleistung anerkannt bekommen, und hat eher den Charakter einer Anmeldung.
Die Anerkennung vorher genehmigter Praktika erfolgt nach Vorlage einer Praktikumsbescheinigung, in der die Praktikumsstelle das Ableisten des Praktikums nach dessen Abschluss bestätigt.
Voraussetzungen
Um ein Praktikum genehmigt und als Studienleistung anerkannt zu bekommen, müssen Sie vor Antritt des Praktikums die Orientierungsphase des Bachelor-Studienganges erfolgreich abgeschlossen haben. Konkret bedeutet dies, dass Sie in den ersten beiden Semestern mindestens 30 Kreditpunkte erworben haben und mindestens eine Teilprüfung aus Modul B (Quantitative Methoden I oder II) bestanden haben.
Als Praktikumsbetreuerinnen und Praktikumsbetreuer sind in Ausnahmefällen auch Vertreter einer Nachbardisziplin zugelassen, sofern der Praktikumskoordinator dies vorab genehmigt. Falls Sie ein Praktikum antreten möchten, welches nicht durch eine/einen Diplom-/B.Sc.- oder M.Sc.-Psychologin/Psychologen betreut wird, so reichen Sie bitte hierfür vor Beginn des Praktikums einen formlosen schriftlichen Antrag bei dem Praktikumskoordinator ein. Dieser Antrag ist nicht deckungsgleich mit dem unten verlinkten Antrag zur allgemeinen Genehmigung eines Praktikums. Stellen Sie in diesem Antrag heraus, warum das Praktikum trotz fachfremder Anleitung als "berufsbezogen" für Psychologinnen und Psychologen gelten möge.
Prozedere zur Genehmigung eines Praktikums
Bevor Sie die Praktikumsstelle antreten, müssen Sie frühzeitig eine Genehmigung beim Praktikumskoordinator einholen. Dazu laden Sie sich einerseits folgendes Formular herunter, drucken es aus und füllen es möglichst am Computer (oder gut leserlich) aus:
Andererseits drucken Sie bitte über das HISLSF eine Zusammenstellung aus, die belegt, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb der Orientierungsphase bereits 30 Kreditpunkte erworben und eine Teilprüfung aus Modul B bestanden haben.
Beide Dokumente legen Sie dem Praktikumskoordinator vor, der anschließend prüft, ob die notwendigen Voraussetzungen zur Genehmigung des Praktikums erfüllt sind.
Praktikum und Prüfungsunfähigkeit
Wenn aufgrund des Praktikums die Teilnahme an einer Prüfung verhindert wird (da es in die Prüfungszeit fällt), haben Sie die Möglichkeit, eine Prüfungsunfähigkeit für die Zeit des Praktikums zu beantragen. Kreuzen Sie dazu bitte im Formular zur Praktikumsgenehmigung die entsprechende Antwortalternative an und reichen Sie dieses Formular zusammen mit einem formlosen schriftlichen Antrag bei dem Praktikumskoordinator ein. In diesem Antrag begründen Sie bitte, warum die Kollidierung von Praktikums- und Prüfungszeit unvermeidlich ist.
Prozedere zur Anerkennung eines Praktikums
Nachdem Sie das 10-wöchige Praktikum (bzw. beide 5-wöchigen Praktika) abgeleistet haben, erfolgt die Anerkennung der Praktikumsleistung durch den Praktikumskoordinator. Legen Sie hierzu das Formular zur Praktikumsanerkennung ausgefüllt und in dreifacher Ausfertigung zusammen mit der Genehmigung (bzw. beiden Genehmigungen) sowie der Bescheinigung über das jeweils abgeleistete Praktikum (z.B. in Form eines Praktikumszeugnisses) vor:
Erst wenn alle notwendigen Unterlagen dem Praktikumskoordinator vorliegen, kann dieser das Praktikum anerkennen und Ihnen 13 ECTS-Kreditpunkte für das Bachelor-Studium gutschreiben.
Versicherungsstatus während des Praktikums
Informationen zu Versicherungsfragen finden sie auf der Homepage der HHU.
Anerkennung von Praktika welche vor Aufnahme des Studiums der Psychologie in Düsseldorf absolviert wurden
Es können auch Praktika als Studienleistung anerkannt werden, die vor Aufnahme des Bachelor-Studiums der Psychologie in Düsseldorf absolviert wurden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese in einem gleichen oder äquivalenten Studiengang durchgeführt wurden. Nicht anerkannt können daher Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung (bspw. zur Krankenschwester) oder während oder nach der Schulzeit geleistet wurden.
Anerkennung von Forschungspraktika
Forschungspraktika gelten ebenfalls als berufsbezogene Praktika und werden dementsprechend genehmigt und anerkannt, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt sowohl für Praktika in externen Forschungseinrichtungen (anderen Universitäten, Max-Planck- und Fraunhofer-Instituten) als auch in Instituten der Universität Düsseldorf.
Anerkennung von Hilfskrafttätigkeiten als Praktikum
Eine Tätigkeit als SHK/Hiwi o.ä. kann nicht als Pflichtpraktikum für das Bachelor-Studium angerechnet werden.
Begründung:
Entlohnte Hilfstätigkeiten sind formal nicht in ein Ausbildungsverhältnis eingebunden. Es handelt sich um regläre
Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitgeber eine entlohnte Arbeitsleistung erhält und er in keiner Weise zur
Ausbildung des Studierenden verpflichtet ist.
Das Praktikum gehört demgegenüber explizit zur universitären Ausbildung. Ziel des Praktikums ist die Etablierung
und Verbesserung psychologischer Fertigkeiten bei den Studierenden. Der Praktikumsbetreuer ist im Gegensatz zum
Arbeitgeber verpflichtet, den Studierenden in diesen Tätigkeiten auszubilden; unabhängig hiervon ist, ob ein Praktikum
entlohnt wird oder nicht.
Institut für Experimentelle Psychologie
Heinrich-Heine-UniversitätGebäude 23.02 und 23.03
Universitätsstr. 1
40225 Düsseldorf
+49-211-811-5037


